Satzung

Präambel

Bruno Hussar (*1911 in Kairo + 1996 in Jerusalem) schrieb 1983 in seiner Autobiographie „Ein Weg der Versöhnung“ auf S. 114 u.a.: „Juden, Christen und Muslime würden dort in Frieden zusammenleben, ihrem eigenen Glauben sowie ihren Traditionen treu bleiben und gleichzeitig diejenigen der anderen respektieren und in dieser Verschiedenheit eine Quelle persönlicher Bereicherung finden…. In den verschiedenen Ländern gibt es Akademien, auf denen man jahrelang die Kriegskunst erlernt. Gemäß dem prophetischen Wort: >Dann schmieden sie Pflugscharen aus ihren Schwertern und Winzermesser aus ihren Lanzen. Man zieht nicht mehr das Schwert, Volk gegen Volk, und übt sich nicht mehr für den Krieg (Jes.2,4 und Mi 4,3) wollten wir eine „Friedensschule“ errichten, denn auch der Frieden ist eine Kunst: Er entsteht nicht improvisiert, sondern muß gelernt werden.“ Diesem Lernen des friedlichen Zusammenlebens zwischen Juden, Christen und Muslimen in Israel/Palästina im Sinne von Bruno Hussar soll die nach ihm benannte Stiftung fördernd dienen.

    1. §1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung
      1. Die Stiftung führt den Namen „Bruno Hussar-Stiftung“
      2. Sie hat ihren Sitz in Sankt Augustin.
      3. Sie ist eíne rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts.
    2. §2 Zweck der Stiftung
      1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
      2. Die Stiftung will das friedliche Zusammenleben von Juden, Christen und Muslimen in Israel/ Palästina im Sinne des verstorbenen Dominikanerpaters Bruno Hussar, Jerusalem, fördern.
      3. Sie möchte damit in Israel/Palästina zur Toleranz auf allen Gebieten der Kultur, zur Verständigung zwischen den dort lebenden Völkern, zur Überwindung nationalistischen Hasses beitragen und internationale Gesinnung fördern.
      4. Dieser Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
        1. schulische und außerschulische Aktivitäten der Friedenserziehung unter Staatsbürgern Israels und Palästinensern;
        2. Aktivitäten, die dem besseren Verständnis und dem Frieden zwischen den Angehörigen der drei abrahamischen Religionen in Israel/Palästina dienen, u.a. Begegnungen religiösen Charakters zwischen Angehörigen der drei Religionen und wissenschaftliche und religionspädagogische Zusammenarbeit auf der Grundlage der Bücher und Überlieferungen dieser Glaubensgemeinschaften,
        3. verschiedene Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der arabischen und jüdischen Kultur und der hebräischen und arabischen Sprache;
        4. d. Förderung der Menschenrechte, der Gleichberechtigung und der Achtung aller Menschen in Israel und Palästina und von sozialen Projekten, die diesen Zielen dienen;
        5. e. Unterstützung von Publikationen, die den Zielen von a bis d dienen,
        6. f. Förderung von Maßnahmen der Schaffung und Sicherung der notwendigen Infrastruktur, die die Arbeit auf den vorgenannten Gebieten ermöglicht und erleichtert.
      5. 5. Die Stiftung will solche Aktivitäten von Körperschaften und Einrichtungen, die in Israel und Palästina in diesem Sinne tätig sind, fördern.
      6. 6. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Stiftung soll ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO verfolgen.
    3. § 3 Stiftungsvermögen, Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
      1. 1. Das Vermögen der Stiftung beträgt zunächst 165.000 DM (84.363,16 Euro).
      2. 2. Das Stiftungsvermögen ist vorbehaltlich des Absatzes 6 ungeschmälert zu erhalten.
      3. 3. Dem Stiftungsvermögen können Zuwendungen von Mitgliedern und aus den Rücklagen des Vereins „Freunde von Neve Shalom/Wahat al Salam e.V.“ und von Dritten zuwachsen.
      4. 4. Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens und die ihm nichtzuwachsenden Zuwendungen sind unmittelbar zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden.
      5. 5. Die Mittel im Sinne von Abs. 4 können ganz oder teilweise einer Rücklage zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um den satzungsgemäßen Zweck nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen. Unabhängig davon können freie Rücklagen im Sinne des § 58 Ziffer 7a der Abgabenordnung gebildet werden.
      6. 6. Kann die Stiftung durch die Mittel nach Abs.4 ihre Aufgaben nicht voll erfüllen, so ist mit Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde eine Inanspruchnahme des satzungsmäßigen Stiftungsvermögens von maximal 5% zulässig, wenn anders der Stiftungswille nicht zu verwirklichen ist. In den folgenden Jahren ist das Stiftungsvermögen aus den Erträgnissen im angemessenen Verhältnis zu den eigentlichen Stiftungszwecken auf seinen vollen Wert aufzufüllen.
      7. 7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
      8. 8. Die Kosten der Verwaltung der Stiftung sind so gering wie möglich zu halten. Sie gehen zu Lasten der Erträgnisse der Stiftung.
      9. 9. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    4. §4 Rechnungsjahr
      1. 1. Das Rechnungsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
      2. 2. Der vom Stiftungsrat genehmigte Jahresabschluß für das abgelaufene Rechnungsjahr ist einschließlich des Tätigkeitsberichts der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.
    5. §5 Rechtstellung der Begünstigten Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.
    6. § 6 Organe der Stiftung
      1. 1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
      2. 2. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
    7. § 7 Zusammensetzung des Vorstandes
      1. 1. Der Vorstand besteht aus drei Personen, die vom Stiftungsrat in dieses Amt berufen wurden.
      2. 2. Der Stiftungsrat benennt die/den Vorsitzende/n und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
      3. 3. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Übernahme durch den neuen Vorstand fort. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für die restliche Amtszeit vom Stiftungsrat benannt.
      4. 4. Die Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund vom Stiftungsrat abberufen werden.
    8. § 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
      1. 1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch zwei seiner Mitglieder gemeinsam.
      2. 2. Der Vorstand verwaltet die Stiftung im Rahmen des Stiftungsgesetzes Nordrhein-Westfalen und dieser Satzung. Zu seinen Aufgaben gehören besonders:
        1. a. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung eines Haushaltsplans und des Jahresabschlusses,
        2. b. die Erstellung eines Jahresberichts und Berichterstattung an den Stiftungsrat,
        3. c. die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens im Sinne dieser Satzung im Rahmen der Beschlüsse des Stiftungsrates.
      3. 3. Der Vorstand kann – je nach Umfang der Verwaltungstätigkeit – zu seiner Unterstützung eine oder mehrere Hilfspersonen hinzuziehen und eine ihrer Tätigkeit angemessene Vergütung festsetzen.
    9. § 9 Zusammensetzung des Stiftungsrats
      1. 1. Der Stiftungsrat besteht aus 7 Personen. Er setzt sich bei der Gründung zusammen aus:
        1. a. drei Mitgliedern des Vorstandes des Vereins „Freunde von Neve Shalom/Wahat al Salam e.V.“, eingetragen beim Amtsgericht Koblenz.
        2. b. drei Mitgliedern dieses Vereins,
        3. c. einer bei der Konstituierung von den bereits bestellten Mitgliedern des Stiftungsrates wegen ihres Sachverstandes hinzugewählten Persönlichkeit.
      2. 2. Die Mitglieder unter a. bis b. werden bei der Gründung vom Vorstand des genannten Vereins entsandt.
      3. 3. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Stiftungsrat die Geschäfte bis zur Berufung des nächsten Stiftungsrates fort. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates unter a. oder b. aus, so wird für die restliche Amtszeit ein nachfolgendes von der Mehrheit des Stiftungsrats im Einvernehmen mit dem Vorstand des unter a. genannten Vereins berufen, bzw. unter c. von den verbleibenden Mitgliedern des Stiftungsrates. Die Neuberufung nach Ablauf der Amtsperiode ist entsprechend des vorangegangenen Satzes zu handhaben. Im Falle des Wegfalls des o.a. Vereins sind ohne ihn Förderer der Friedensarbeit in Israel/Palästina als Mitglieder des Stiftungsrates zu berufen.
      4. 4. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von 4 Jahren eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzenden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand des Stiftungsrates bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
      5. 5. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer bei der Tätigkeit für die Stiftung angefallenen Auslagen.
      6. 6. Der Vorstand der Stiftung nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teil.
    10. § 10 Aufgaben des Stiftungsrats
        1. 1. Im Rahmen des Stiftungsgesetzes Nordrhein-Westfalen überwacht der Stiftungsrat die Geschäftsführung des Vorstands, insbesondere stellt er die Beachtung des in dieser Satzung erklärten Stiftungszwecks sicher. 2.

      3. Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehört insbesondere die Entscheidung über die Richtlinien der Förderungstätigkeit,

        1. a. die Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
        2. b. die Genehmigung des Haushaltsplans,
        3. c. die Entgegennahme des Jahresabschlußberichts und die Entlastung des Vorstands,
        4. d. die Beschlußfassung über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung der Stiftung gemäß §§ 3, 12 und 13 dieser Satzung, e. der Erlaß einer Geschäftsordnung für Vorstand und Stiftungsrat.
    11. § 11 Beschlußfassung
      1. 1. Der Vorstand und der Stiftungsrat fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen, die nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr stattfinden. Die Beschlußfassung kann auch im Wege schriftlicher Abstimmung erfolgen, wenn diesem Wege kein Vorstands- bzw. Stiftungsratsmitglied widerspricht. Die/der Vorsitzende oder bei deren/dessen Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende lädt die betreffenden Mitglieder schriftlich mit einer dreiwöchigen Frist unter Nennung der Tagungsordnungspunkte ein oder fordert sie zur schriftlichen Stellungnahme auf.
      2. 2. Bei Beschlüssen gemäß § 12 Absatz 1 und § 13 dieser Satzung ist eine Beschlußfassung im Wege des schriftlichen Verfahrens nicht möglich.
      3. 3. Der Vorstand und der Stiftungsrat sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
      4. 4. Bei Beschlüssen des Stiftungsrats gibt bei Stimmengleichheit die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüssen des Vorstand müssen mindestens zwei der drei Mitglieder zustimmen.
    12. § 12 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
      1. 1. Ändern sich die Verhältnisse derart, daß die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich ist oder vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen gemeinnützigen Zweck, der dem bisherigen ähnlich ist, also auch der Förderung von Frieden dient, beschliessen.
      2. 2. Zur Änderung der Satzung ist die Zustimmung des gesamten Vorstandes und von 5 Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich. 3. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Stiftungsrat .auf Vorschlag des Vorstands mit einfacher Mehrheit der Mitglieder.
    13. § 13 Auflösung der Stiftung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks soll das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit ähnlicher gemeinnütziger Zielsetzung für deren Arbeit zur Völkerverständigung im Sinne von § 2 fließen. Den Beschluß dazu faßt der Stiftungsrat entsprechend § 12.2.

    1. § 14 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Bezirksregierung von Köln. Diese ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu informieren. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluß vorzulegen.

    1. § 15 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist vorher eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.